Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden, soweit erzieherische Maßnahmen nicht erfolgreich sind bzw. nicht mehr ausreichen.
Nach Art. 86 BayEUG können Ordnungsmaßnahmen zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber Schülerinnen und Schülern verhängt werden. Diese setzen jedoch immer voraus, dass andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Ziel der Maßnahme ist nicht die Bestrafung, sondern die Verhaltensänderung beim Schüler. Die häufigste Ordnungsmaßnahme ist der Verweis. Der Verweis ist eine Ordnungsmaßnahme als Reaktion auf einen Regelverstoß. Beispiele für solche Regelverstöße können z.B. sein
Die Eltern werden schriftlich über den Sachverhalt informiert.
Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrern sollen in der Schule im Wege einer Aussprache beigelegt werden. Die Erziehungsberechtigten können nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit Aufsichtsbeschwerde bei der Schulleitung erheben. Widerspruch bzw. Klage sind nicht zulässig, da ein Verweis nur pädagogische Bedeutung und damit keine Wirkung nach außen hat, also kein Verwaltungsakt ist.
- Missachtung einer Anordnung
- bewusste Täuschung einer Lehrkraft
- Massive und wiederholte Störung des Unterrichts
- Verletzung von Anstands-, Benimm- und Höflichkeitsregeln gegenüber einer Lehrkraft oder einem Mitschüler
- Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht
- Häufiges Zuspätkommen ohne triftigen Grund
- Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit: außer K 12/13
- Mobbing: jede Form von psychischer, physischer, verbaler oder virtueller Bedrohung oder Gewaltanwendung
- Vandalismus: jede Form von Sachbeschädigung, unabhängig vom Schadensaufkommen
- Verschmutzung und Vermüllung im Schulhaus und auf dem Schulgelände
- Grobe, wiederholte Nichterfüllung schulischer Pflichten (s.o.)
- Alle Verstöße gegen die Hausordnung
Die Eltern werden schriftlich über den Sachverhalt informiert.
Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrern sollen in der Schule im Wege einer Aussprache beigelegt werden. Die Erziehungsberechtigten können nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit Aufsichtsbeschwerde bei der Schulleitung erheben. Widerspruch bzw. Klage sind nicht zulässig, da ein Verweis nur pädagogische Bedeutung und damit keine Wirkung nach außen hat, also kein Verwaltungsakt ist.

